AGB

 

A. Allgemeines

I. Ihr Vertragspartner

Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist EL-MO Transporte, Inhaber Herr Thomas Leybold, Gibitzenhofstraße 166, 90443 Nürnberg (nachfolgend: EL-MO). EL-MO bietet ein breites Leistungsspektrum von Transporten (Frachtvertrag), Durchführungen von Umzügen und dem Transport von Umzugsgut (Umzugsvertrag), Lagern von Gegenständen, insbesondere von Klavieren und Flügeln (Lagervertrag) sowie den Verkauf von Tresoren (Kaufvertrag). Je nach Vertragstyp, den Sie mit EL-MO schließen finden unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung.

 

II. Definitionen

1. Frachtvertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO die Ortsveränderung durch Transport eines bestimmten Gutes oder von mehreren Gütern von einem Absender an einen Empfänger schuldet und hierfür die Fracht verlangen kann.

2. Umzugsvertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO die Ortsveränderung von Umzugsgut im Sinne des Buchstaben c. durch Transport mit den Pflichten nach § 451a HGB schuldet (u.a. Ab- und Aufbauen der Möbel) und hierfür die Fracht verlangen kann.

3. Umzugsgut: Umzugsgut sind Wohnungseinrichtungen und alle Sachen des Umziehenden aus Privathaushalten oder Einrichtungen insbesondere aus Büros, Betrieben, Schulen, Kinderheimen, Krankenhäusern, Kasernen, Museen, Bibliotheken und Instituten.

4. Lagervertrag: Ein Vertrag bei dem EL-MO Gut übergeben wird, das EL-MO lagern und aufbewahren muss und hierfür eine Vergütung erhält.

5. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. § 14 BGB, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

6. Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

7. Fracht: Die entgeltliche Gegenleistung (der vereinbarte Preis) für die Leistungen von EL-MO bei einem Fracht- oder Umzugsvertrag.

 

III. Anwendungsbereich für die nachfolgenden Bestimmungen

Für Frachtverträge gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts B.

Haben Sie mit EL-MO einen Umzugsvertrag so gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts C., gleichgültig ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind.

Haben Sie mit EL-MO einen Lagervertrag geschlossen und Sie sind Verbraucher, so gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts D.

Haben Sie mit EL-MO einen Lagervertrag geschlossen und Sie sind Unternehmen, so finden auf Ihren Vertrag die Bestimmungen des Abschnitts E. Anwendung.

Für Kaufverträge mit Verbrauchern gelten ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts F.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmen und EL-MO finden ausschließlich die Bestimmungen des Abschnitts G. Anwendung.

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Frachtverträgen

Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, gelten bei Frachtverträgen, die mit EL-MOgeschlossen wurden, ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 407 ff. HGB.

Bei einem Frachtvertrag zwischen EL-MO und einem Unternehmen finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (AdSP) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen bei Umzugsverträgen

 

I. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt bei allen Verträgen, wenn wir für Sie Umzugsgut jeglicher Art transportieren. Umzugsgut sind Wohnungseinrichtungen und alle Sachen des Umziehenden aus Privathaushalten, Einrichtungen insbesondere aus Büros, Betrieben, Schulen, Kinderheimen, Krankenhäusern, Kasernen, Museen, Bibliotheken und Instituten. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Beförderung von Umzugsgut vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder der Transport von Umzugsgut von der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland erfolgt. Im nachfolgenden

 

II. Haftungsinformationen

Das handelsrechtliche Umzugsvertragsrecht sieht eine Vielzahl von besonderen Haftungsvorschriften vor, auf die wir Sie an dieser Stelle in aller Deutlichkeit hinweisen.

EL-MO haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen bei EL-MO, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.

 

1. Haftungsgrundsätze

EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

 

2. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung von EL-MO wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von EL-MO auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet EL-MO wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

 

3. Wertersatz

Hat EL-MO für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

4. Haftungsausschluss

EL-MO ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das EL-MO selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

 

5. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

EL-MO kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn wir alle uns nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet haben.

(2) Soweit EL-MO als Lagerhalter für Sie tätig ist haftet EL-MO nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

 

6. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern EL-MO nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal von EL-MO.

 

7. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt EL-MO für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

 

8. Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. EL-MO schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.

 

9. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind EL-MO spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.

(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen EL-MO innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.

(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.

(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

 

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen bei Lagerverträgen mit Verbrauchern

 

I. Anwendungsbereich

 

II. Haftungsinformationen

Auch bei den handelsrechtlichen Lagerverträgen sieht das Gesetz besondere Haftungsvorschriften vor, auf die wir an dieser Stelle in aller Deutlichkeit hinweisen.

EL-MO haftet für Schäden und Verluste nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff HGB. Die Haftung von EL-MO ist jedoch wie folgt begrenzt:

 

I. Haftungsgrundsätze

EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut gemäß § 472 Abs. 2 HGB bei einem Dritten einlagert.

 

II. Haftungshöchstbetrag

(1) Die Haftung von EL-Mo ist auf einen Betrag von EUR 620,00 pro cbm des Gesamtvolumens des Lagergutes beschränkt.

(2) EL-MO haftet höchstens mit EUR 250.000 je Schadensfall.

(3) Die Haftung ist je Schadensereignis auf EUR 1 Mio begrenzt, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet EL-MO anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

 

III. Wertersatz

Hat EL-MO für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

 

IV. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) EL-MO ist von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

a. Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

b. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Einlagerer;

c. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

d. Lagerung von nicht vom Lagerhalter verpacktem Gut in Behältern;

e. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Lagerhalter den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

f. Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

g. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

h. Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter Abs. 1 lit. a. bis h. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Lagerhalter kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

 

V. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

(2) Sie gelten nicht, sofern EL-MO vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(3) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal von EL-MO.

(4) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung EL-MO gegenüber schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. In diesem Fall deckt der Lagerhalter für den Einlagerer eine Versicherung ein. Hierfür entstehende Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen, trägt der Einlagerer.

(5) EL-MO haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

 

VI. Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. EL-MO schließt bei Beauftragung durch den Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Lagerversicherung ab.

 

VII. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

(1) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes gegenüber EL-MO in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der EL-MO obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und frei von Schäden beim Empfänger angekommen ist.

(4) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den Lagerhalter

 

E. Allgemeine Lagerbedingungen und Haftungsinformationen bei Lagerverträgen mit Unternehmern

 

I. Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen gelten als vereinbart für Lagerverträge über Umzugsgut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke des Self-Storage zum Gegenstand haben.

(2) Die Leistungen von EL-MO werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen vereinbart sind, gehen diese Allgemeinen Lagerbedingungen vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.

 

II. Leistungen von EL-MO

(1) EL-MO erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters.

(2)EL-MO erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a)Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert EL-MO bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und EL-MO unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stück- zahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.

 

III. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, EL-MO in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:

(a) Gefährliche Güter, wie z.B. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel- riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen während der Dauer der Lagerung befürchten lassen;

(b) Güter, die dem (schnellen) Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

(c) Güter, die - wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;

(d) Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;

(e) lebende Tiere und Pflanzen.

(2) Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer bei Vertragsschluss EL-MO schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

(3) Der Einlagerer hat EL-MO bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Lagerhalter schriftlich oder in Textform zu informieren, dass der Lagerhalter die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Lagerung zu treffen.

(4) Verletzt der Einlagerer eine der vorgenannten Informationspflichten, so steht es dem Lagerhalter frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zuhalten, - dieses ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern oder bei einer unmittelbar drohenden Gefahr von dem Gut zu vernichten.

(e) Die Haftung des Einlagerers im Rahmen von §§ 468, 414 HGB darf eine Haftungssumme von einer Million Euro pro Schadensfall nicht unterschreiten.

 

IV. Lagerverzeichnis

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen. Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerers in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.

(2) EL-MO ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, EL-MO ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(3) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

 

V. Durchführung der Lagerung

(1) Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt, während der Betriebszeiten in Abstimmung mit EL-MO die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

(2) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.

(3) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen EL-MO gegenüber unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, kann sich der Einlagerer nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

 

VI. Lagergeld

(1) Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind sofort fällig.

(2) Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(3) Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.

(4) Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten.

(5) Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

 

VII. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

(1) Gegenüber Ansprüchen von EL-MO aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung von EL-MO.

(3) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, EL-MO ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

 

VIII. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht von EL-MO

(1) EL-MO hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

(2) Macht EL-MO von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die nach Ziffer 5.(c) mitgeteilte, letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.

(3) EL-MO darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung von EL-MO gefährdet.

(4) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

(5) Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.

 

IX. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

(1) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.

(2) Die Kündigung des Lagervertrages ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vorher abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen von EL-MO zu bezahlen.

 

X. Haftung von EL-MO

(1) Güterschäden

(a) EL-MO haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn EL-MO gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Ist der Einlagerer berechtigt, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch EL-MO zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, EL-MO hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.

(b) Hat EL-MO für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.

(c) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrags entsprechen.

(d) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(2) Andere als Güterschäden

EL-MO ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

 

XI. Ausschluss der Haftung

EL-MO haftet nicht für Schäden

(1) infolge höherer Gewalt;

(2) die durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten entstanden sind; (3) durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;

(4) durch Kernenergie;

(5) an radioaktiven Stoffen;

(6) an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind;

(7) durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere, sofern diese vom Einlagerer eingelagert oder deren Einwirkungen durch das Lagergut verursacht wurden;

(8) infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;

(9) Verluste des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es El-MO nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;

(10) an bzw. Verluste von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke und Gegenstände, es sei denn, der Einlagerer hat in Textform EL-MO auf den Inhalt hingewiesen, damit dieser besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann; (11) der Funktion von Rundfunk-, Fernseh- oder anderen elektronischen Geräten;

(12) am Inhalt von Ladeeinheiten, die vom Einlagerer gepackt wurden und/oder in verschlossenem Zustand EL-MO übergeben wurden und/oder nach der ordnungsgemäßen Verpackung vom Einlagerer verschlossen wurden;

(13) an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.

 

XII. Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung von EL-MO bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei der Lagerung begrenzt

(a) bei Güterschäden auf 8,33 Sonderziehungsrechte/Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, € 5.000 je Behältnis bzw. Ladeeinheit (Container, Palette, Collo), jedoch höchstens € 35.000 je Schadensfall,

(b) bei Schäden eines Einlagerers, in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes auf € 70.000 pro Jahr, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

(2) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung EL-MO schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer bei EL-MO eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trägt der Einlagerer.

(3) Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen – unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden – auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet EL-MO anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Ziffern XI. und XII. gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von EL-MO oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in Ziffer III. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

 

XIII. Haftung für Dritte

EL-MO haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.

 

XIV. Erlöschen der Ansprüche

(1) Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:

(a) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.

(b) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der EL-MO obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

(3) Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet vom Tage der Ablieferung, in Textform geltend zu machen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Ablauf dieser Frist.

(2) Mit Ablauf der Rügefristen nach Ziffer XIV.1.a. und Ziffer XIV.1.b. wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.

 

XV. Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, vereinbaren die Parteien je nach Streitwert das Amtsgericht Lichtenfels oder das Landgericht Coburg ausschließlich zuständig.

 

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

(2) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten

 

 

F. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kaufverträgen mit Verbrauchern

 

I. Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. EL-MO kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

II. Preise und Zahlung

(1) In den Preisen von EL-MO ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

 

III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von EL-MO ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferzeit

(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

(1) EL-MO behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller EL-MO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den EL-MO entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für EL-MO. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht EL-MO gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt EL-MO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller EL-MO anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EL-MO verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EL-MO gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an EL-MO ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EL-MO nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(4) EL-MO verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VI. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von EL-MO ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen von EL-MO erwarten konnten, hat, so ist EL-MO zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn EL-MO aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

(3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. EL-MO ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat EL-MO die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder EL-MO die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(5) EL-MO haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EL-MO oder von Erfüllungsgehilfen von EL-MO beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von EL-MO oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

(6) EL-MO haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). EL-MO haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet EL-MO im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für sonstige Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von EL-MO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von EL-MO.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gerechnet ab Gefahrübergang verkürzt. Für neue Baumaterialen, die im Sinne des § 438 Abs. 2 Nr. 2b) eingebaut wurden, verbleibt es bei der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Bei gebrauchten Baumaterialen wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt.

 

VII. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

G. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Kaufverträgen mit Unternehmern

 

I. Allgemeines

(1) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann EL-MO diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

III. Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

IV. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von EL-MO angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EL-MO berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

VI. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) EL-MO behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller EL-MO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an EL-MO in Höhe des vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EL-MO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. EL-MO wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für EL-MO. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht EL-MO gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EL-MO verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EL-MO gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EL-MO nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) EL-MO verpflichtet sich, die EL-MO zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VIII. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von EL-MO gelieferten Ware bei dem Besteller, soweit es sich um eine neue Sache handelt. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache so wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Fall des Absatz 2 Satz 2 vor.

(4) Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von EL-MO einzuholen.

(5) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird EL-MO die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. EL-MO ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von EL-MO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen EL-MO bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

IX. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist je nach Streitwert das Amtsgericht Lichtensfels (Streitwert bis 5.000,00 €) oder das Landgericht Coburg (bei einem Streitwert über 5.000,00 €), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.